Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist im § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch SGB V geregelt und für folgende Personen möglich:
-Arbeitnehmer, die durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze JAE versicherungspflichtig werden
-Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit auf die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigter reduziert wurde und diese davor mindestens 5 Jahre die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben
-bei Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs, die Befreiung gilt nur während des Erziehungsurlaubs
-Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsbezug privat krankenversichert waren
-Studenten bei Einschreibung, die Befreiung gilt nur für die Zeit des Studiums
-Ärzte im Praktikum
-Behinderte bei Tätigkeiten in einer Einrichtung für behinderte Menschen
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