Reisekrankenversicherung

Durch das Sozialversicherungsabkommen (Länder innerhalb Europas) besteht bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland (z.B. im Urlaub) Versicherungsschutz bei der Gesetzlichen Krankenkasse. Seit dem 01.01.2006 erhält der Versicherte in der GKV entweder eine zusätzliche in Europa gültige Krankenversichertenkarte oder die neue elektronische Gesundheitskarte, die sowohl in Deutschland als auch im Ausland gültig ist. Geleistet wird nach den Bedingungen des Gastlandes. Einige Ärzte behandeln Touristen allerdings wie Privatpatienten und rechnen entsprechend ab, so daß die Leistung der GKV hier nicht ausreicht und der Patient die Differenzkosten selbst tragen muß. Für Auslandsaufenthalte außerhalb Europas bestehen keine Sozialversicherungsabkommen, so daß man hier als Kassenpatient überhaupt nicht krankenversichert ist. Hier gibt es nur die Möglichkeit über eine Reisekrankenversicherung einen Versicherungsschutz zu bekommen. Das gleiche gilt für einen längeren Auslandsaufenthalt in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen z.B. für eine Arbeitsaufenthalt, es sei denn man hat dann im Gastland die Möglichkeit sich vor Ort zu versichern.
Befindet man sich auf einer Schiffsreise oder Kreuzfahrt, so leistet die gesetzliche Krankenkasse gar nicht und man ist nur versichert, wenn man eine Reiseversicherung hat.
Sinnvoll ist der Abschluss einer Dauerpolice, da in dem Beitrag alle Familienangehörigen mitversichert sind und bei der Einzelpolice jeder einen eigenen Beitrag zahlt. Einmalpolicen rentieren sich nur bei kurzen Reisen für Alleinstehende.

Schnell und einfach zum Wunschkredit. | Webverzeichnis
24Krankenkassen Lexikon
Krankenversicherung
Krankenkassen Lexikon