Krankenversicherung für Rentner in der GKV - KVdR

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gewährleistet den Krankenversicherungsschutz in der GKV für die Rentenbezieher. Der Versicherte - bei Renten wegen Todes der Hinterbliebenen oder der verstorbene Versicherte - muss grundsätzlich seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied (Pflicht- oder freiwilliges Mitglied) in der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert gewesen sein, damit die Vorversicherungszeit erfüllt ist und er in die KVdR aufgenommen werden kann. Die Entscheidung über die Aufnahme in der KVdR wird von der zuständigen Gesetzlichen Krankenkasse getroffen. Ist der Rentner vor dem Renteneintritt schon in der GKV gewesen, ist bei Erfüllung der neun Zehntel Regel der Übergang in die KVdR übergangslos und fließend.

Mitgliedschaftszeiten in der Sozialversicherung der früheren DDR sind hierbei der Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse gleichgestellt. Für bestimmte Personengruppen (z.B. selbständige Künstler, Vertriebene) besteht ein erleichteter Zugang zur KVdR. Der pflichtversicherte Rentner in der KVdR muss die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages aus seiner Rente bezahlen. Der Beitrag wird nach dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse festgesetzt, bei der der Rentner versichert ist. Dabei gilt der am 01.Januar eines Jahres (z.B. 15 Prozent) festgestellte Beitragssatz vom 01.Juli des Jahres bis zum 30.Juni des Folgejahres.
Der Rentnenempfänger und die gesetzliche Rentenversicherung tragen jeweils die Hälfte dieses Beitrages (bei z.B. 15% also 7,5%). Der auf die Rente entfallende Beitrag wird direkt von der Rente einbehalten und von der BFA/LVA an die Krankenkasse überwiesen. Alle Rentner, die die Vorversicherungszeit nicht erfüllt haben, z.B. weil sie gar nicht versichert waren, müssen sich selbst um ihren Krankenversicherungsschutz bemühen. Sie erhalten allerdings auch als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder als Privatpatient vom Rentenversicherungsträger auf Antrag einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung.

 

 

 
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